Allgemeine
Geschäftsbedingungen der HeJoe Gesellschaft für Netzwerk-
und Systemadministration mbH für Softwarevertrags- und
Lizenz-Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Die Firma HeJoe Gesellschaft für Netzwerk- und
Systemadministration mbH (im folgenden Auftragnehmer genannt)
erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen
Vertragspartner (im folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf
Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie
finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
(2) Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz des Auftragnehmers zur
Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGBs in schriftlicher Form vom
Auftragnehmer erhältlich. Zusätzlich sind sie online auf
der Homepage des Auftragnehmers abrufbar. Der Kunde bestätigt
durch seine Unterschrift im Rahmen eines Vertrages, das er in
zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu
nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als gültige Vertragsgrundlage an.
(3)
Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen
Auftragnehmer und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen
in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer
Kraft.
§
2 Allgemeines
(1)
Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden, entsprechend den
Bedingungen dieses Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz
zur Nutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Software.
(2)
Verträge über die Erstellung, Pflege und Nutzung der
Software sind eigenständig und unabhängig von eventuell
gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung
und Betreuung von Hardware.
(3) Für Nicht-Standard-Software
erarbeitet der Kunde bei Vertragsabschluß mit dem Auftragnehmer
eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Softwarevorgabe,
die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der
Kunde dem Auftragnehmer alle zur Erstellung der Software
erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Software bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mehraufwand kann nur
gegen Berechnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Kommt der
Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig
nach, so ist der Auftragnehmer, nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des
zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.
(4) Die Lieferung der
Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vereinbarte
Termine werden durch den Auftragnehmer möglichst eingehalten,
sind jedoch freibleibend. Ansprüche wegen Verzugs kann der Kunde
nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Gewährung
einer angemessenen Nachfrist geltend machen.
(5) Einweisungen in
die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen
des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei
anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen.
Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und Reisezeit von 8 Stunden.
Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und
Übernachtungskosten werden gesondert berechnet.
(6) Nicht
vorhersehbare Störungen bei dem Auftragnehmer, insbesondere
technische Störungen, Lieferschwierigkeiten und
Projektleiterausfälle, verschieben die Liefertermine
entsprechend.
§
3 Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte
(1) Die
Software, insbesondere Quell- und Objektsoftware, die zugehörigen
Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und
Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern im
Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und
unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den
Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluß
vorgesehenen Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch
den Kunden ist untersagt. Erhält der Kunde aufgrund eventueller
rechtlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder eine unerlaubte
Aneignung den Zugriff auf die Quellsoftware und/oder
Organisationsunterlagen, so wird als Ausgleich ein Betrag von 300 %
des Softwarepreises fällig, ohne daß daraus ein Vertriebs-
oder Weitergaberecht entsteht. Unabhängig davon bleiben alle
Software und Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
des Auftragnehmers.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, keinen
anderen, als den vom Auftragnehmer beauftragten oder autorisierten
Personen Zugang zu den Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterungen der
Standardsoftware zu gestatten. Hierzu gehört auch die
außerdienstliche Betreuung durch Mitarbeiter oder ehemalige
Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(3) Der Kunde erkennt die Rechte
Dritter für die vom Auftragnehmer gelieferte oder verwendete
Fremdlizenzsoftware an und verpflichtet sich auf Wunsch zur
Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen .
(4) Der Verstoß
gegen die Bestimmungen des Absatz 2 führt zum Verlust sämtlicher
Gewährleistungsansprüche und Terminzusagen, berechtigt den
Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung dieses
Vertrages, zur Entfernung des gelieferten Betriebssystems oder der
Software aus der Hardware des Kunden und zur Schadenersatzforderung
in Mindesthöhe gemäß Abs. 1.
§
4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise des
Auftragnehmers sind Nettopreise, es wird die gesetzliche
Mehrwertsteuer erhoben. Übersteigt die Leistung für die
Erstellung, Pflege und Nutzung der Software die vereinbarten Preise
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter
Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwands ein neues Preisangebot
vorzulegen. Wird dieses Angebot durch den Kunden nicht angenommen, so
steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Rücktrittsrecht zu,
von dem sie mit dem Tage der Ablehnung des Angebotes, oder ab der 6.
Woche nach Ausfertigung des Angebotes Gebrauch machen kann.
(2)
Zahlungen für Nicht-Standard-Software sind ohne Abzug wie folgt
fällig: 50 % nach Organisationsabnahme, 40 % aufgeteilt nach
Teilabnahmen und 10 % 3 Wochen nach letzter Teilabnahme (Endabnahme).
Werden Abnahmen mehr als 4 Wochen durch Störungen verzögert,
die der Kunde zu vertreten hat, so ist zum jeweiligen Abnahmetermin
die Hälfte der entsprechenden Rate vom Kunden zu leisten.
(3)
Für Standard- und Fertigsoftware sind 100 % des
Einzelpaketpreises nach jeder Installation oder Übergabe des
Lizenzschlüssels fällig.
(4) Die Zahlungsfrist beträgt
2 Wochen nach Rechnungsdatum.
(5) Diese Zahlungsbedingungen gelten
unabhängig von Änderungs-, Ergänzungs- und
Nachbesserungs- wünschen des Kunden.
(6) Ein Zahlungsverzug
des Kunden berechtigt den Auftragnehmer zur Leistungsunterbrechung
oder Einstellung.
§
5 Gewährleistung und Haftung
(1) Die Vertragsparteien
stimmen darin überein, daß nach dem Stand der Technik
Fehler in Hard- und Software, insbesondere in komplexen
Programmabläufen, auch bei Anwendung größter Sorgfalt
nicht ausgeschlossen werden können. Reproduzierbare Fehler in
der vom Auftragnehmer erstellten Software, werden innerhalb eines
Zeitraumes von 3 Monaten ab Lieferung der Software, nach
schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer angemessenen
Frist beseitigt, oder durch Lieferung einer Ausweichlösung
korrigiert. Fehler in der vom Auftragnehmer gelieferten Fremdsoftware
oder in Fremdbasisprodukten für Auftragnehmer-Software, werden
im Rahmen der Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt.
(2)
Der Kunde hat ein Recht auf Wandlung oder Minderung, sofern ihm
weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzumuten sind.
(3)
Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie basieren auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
§
6 Sonstiges
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt den
Namen des Auftraggebers und die vom Auftragnehmer für den
Auftraggeber erstellte Software als Referenz anzugeben und damit zu
werben, sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich ablehnt.
(2) Schadenersatzansprüche des Kunden sind, soweit in
anderen Bedingungen nicht ausdrücklich begrenzt oder
ausgeschlossen, nur für den unmittelbaren Schaden bis zur Höhe
des ursprünglichen Software-/Lizenzpreises zulässig. Die
Haftung und der Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
(3) Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung
bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten
sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(4)
Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem
Kunden eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht. Neben
laufenden Stichprobenkontrollen der verarbeiteten Daten und täglicher
Sicherung sind zusätzliche Wochen- und Monatsdatensicherungen
durchzuführen.
(5) Der Kunde ist damit einverstanden, daß,
im Rahmen dieses Vertrages, Daten verarbeitet, gespeichert und an
Dritte weitergegeben werden. Für die Datensicherung und
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beim Kunden ist dieser selbst
verantwortlich.
(6) Der Kunde erkennt eventuelle Urheberrechte
Dritter an.
(7) Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, auch bei Klagen im
Wechsel- oder Urkundenprozess. Das Vertragsverhältnis unterliegt
deutschem Recht.
(8) Abweichende Bedingungen des Kunden haben
keine Gültigkeit, es sei denn, sie sind durch den Auftragnehmer
schriftlich bestätigt. Mündliche Vereinbarungen sind
ungültig.
(9) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein
oder werden, so werden diese von den Vertragsparteien durch solche
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen
Bestimmungen möglichst nahe kommen. Die Wirksamkeit des
Vertrages wird dadurch nicht berührt.
Stand
April 2006